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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Gegenstand und Zweck

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gegenstand der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die grundsätzliche Regelung des Geschäftsverkehrs zwischen der Knespl-IT AG  und dem Vertragspartner sowie die generelle Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Diese AGB bilden somit den Rahmen für sämtliche Rechtsgeschäfte, welche der Vertragspartner in Form konkreter Einsatzvorträge der Knespl-IT AG  überträgt, insbesondere bilden sie die Grundlage bezüglich Erbringung von Dienstleistungen, Herstellung von Werken sowie den Verkauf von Produkten. Als Dienstleistungen im Sinne der vorliegenden AGB gelten Beratung, Installation, Konfiguration und Wartung von Computersystemen oder deren Komponenten.

2. Einsatzvertrag

Demgegenüber werden Im Einsatzvertrag die kundenspezifischen Regelungen der Zusammenarbeit zwischen dem Vertragspartner und der Knespl-IT AG  festgehalten. Im Einsatzvertrag ist insbesondere folgendes festzulegen:

  • Leistungsbeschrieb
  • Allfällige Terminpläne
  • Spezielle Prüfungs- und Abnahmeregelungen
  • Besondere Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
  • Notwendige besondere Angaben bezüglich des Vertragspartners
  • Projektverantwortliche Personen (für die Knespl-IT AG  und deren Vertragspartner)
  • Erfüllungsort
  • Preise und Zahlungsmodalitäten
  • Notwendige besondere Bestimmungen

2. Zusammenarbeit und Zuständigkeiten

1. Vertragspartner

Der Vertragspartner benennt gegenüber der Knespl-IT AG  spätestens bei Abschluss eines Einsatzvertrages den Projektverantwortlichen, der ihn in allen mit dem Vertrag zusammenhängenden Fragen und Belangen vertritt. Der Vertragspartner wird durch die Erklärungen seines Projektverantwortlichen gegenüber der Knespl-IT AG, insbesondere auch hinsichtlich Erklärungen bezüglich Umfang, Qualität und Abnahme der vertraglichen Leistungen, verpflichtet und die Knespl-IT AG  hierdurch befreit.

2. Knespl-IT AG

Die Knespl-IT AG gibt jeweils vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem Vertragspartner einen zuständigen Projektleiter bekannt, welcher dem Vertragspartner als Ansprechperson zur Verfügung steht und der die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Informationen beschafft sowie die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Entscheidungen bei der Knespl-IT AG  herbeiführt.

3. Erfüllungsgehilfen

Als Erfüllungsgehilfen der Knespl-IT AG  im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden Verträge gelten die Mitarbeiter sowie die eingesetzten Sub-Unternehmer, Unterlieferanten und deren Betriebsangehörige.

Sofern im Einsatzvertrag der Beizug eines Sub-Unternehmers oder Unterlieferanten nicht ausdrücklich untersagt wird, kann die Knespl-IT AG  solche für die Erfüllung der Verträge einsetzen. Die Knespl-IT AG  ist jedoch dafür besorgt, dass die beigezogenen Sub-Unternehmer oder Unterlieferanten im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen tätig werden. Sofern zwischen den Vertragsparteien bestimmte Personen zur Erbringung der Leistungen fixiert werden, können diese nur durch gleichbefähigte Personen ersetzt werden. Es obliegt der Knespl-IT AG , die gleichbefähigten Personen zu bestimmen.

Erhält der Vertragspartner Kenntnis oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Erfüllungsgehilfe der Knespl-IT AG die vertraglichen Leistungen nicht ordnungsgemäss erbringt, hat er die Knespl-IT AG  unverzüglich schriftlich zu informieren.

4. Leistungen in den Räumlichkeiten des Vertragspartners

Sofern die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Knespl-IT AG auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vertragspartnern allfälligen Sicherheits- oder Organisationsvorschriften unterliegen sollten, hat dies der Vertragspartner der Knespl-IT AG vorgängig der Leistungserbringung schriftlich mitzuteilen.

3. Leistungserbringung durch die Knespl-IT AG

1. Leistungserbringung gemäss Vertrag

Die Knespl-IT AG  erbringt die vereinbarten Dienstleistungen und Projekte vertragskonform und in eigener Verantwortung. Die vertraglichen Leistungen werden grundsätzlich gemäss Terminplan erbracht. Stellt eine der beiden Vertragsparteien fest, dass die Einhaltung des Zeitplanes gefährdet oder unmöglich ist, ist er verpflichtet, dies der Gegenseite umgehend schriftlich mitzuteilen. Bei voraussehbaren oder bereits eingetretenen Terminverzögerungen ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien abzusprechen. Sind solche Verzögerungen darauf zurückzuführen, dass der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit Verspätung nachgekommen ist, stehen diesem keine Verzugsansprüche zu.

2. Änderung der Leistungen

a) Grundsatz der Zulässigkeit von Änderungen
Die Vertragsparteien können während der laufenden Vertragsdauer jederzeit schriftliche Änderungen vorschlagen. Im Falle eines solchen Änderungsvorschlages muss die angegangene Gegenseite unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitteilen, ob die vorgeschlagene Änderung möglich ist, welche Auswirkungen sie auf den bestehenden Vertrag nach sich zieht und ob sie der Änderung in dieser oder einer anderen Form zustimmt. Solange die erforderliche Zustimmung der Gegenseite nicht vorliegt, gilt das ursprünglich Vereinbarte unverändert weiter. Die von den Parteien vereinbarten Änderungen innerhalb eines laufenden Einsatzvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Ergänzung.

b) Grundsatz der Arbeitsfortsetzung
Während der Dauer, welche für die Prüfung der Änderungsvorschläge notwendig ist, setzt die Knespl-IT AG  grundsätzlich ihre Arbeiten gemäss den noch gültigen Bestimmungen des Vertrages fort.

c) Unterbrechung der Arbeiten
Sofern jedoch eine Unterbrechung dieser Arbeiten als zweckmassig erscheint, informiert die Vertragspartei, welche die Unterbrechung als zweckmässig erachtet, schriftlich die Gegenpartei. Für den Fall, dass die Knespl-IT AG  eine Unterbrechung der Arbeiten als zweckmässig erachtet und die Gegenseite hierüber schriftlich orientiert hat, wird sie die Arbeiten unterbrechen, sofern der Vertragspartner nicht innert 5 Tagen von ihr schriftlich eine Weiterführung der Arbeiten wünscht. Sofern es in den vorgenannten Fällen zu einer Arbeitsunterbrechung kommt, erfahren die im Einsatzvertrag fixierten Termine einen entsprechenden Aufschub.

Für den Fall, dass im Rahmen eines Einsatzvertrages Änderungen der Leistungen notwendig werden, geben sich die Parteien über die diesbezüglichen Auswirkungen auf die gesetzten Termine Rechenschaft und setzen mit einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum bestehenden Einsatzvertrag neue realistische Termine fest. Insoweit es durch die Leistungsänderungen zu Terminverzögerungen gekommen ist, stehen den Vertragspartner keine Verzugsansprüche zu.

4. Prüfung und Abnahme der erbrachten Leistung durch den Vertragspartner

1. Prüfung der erbrachten Leistungen

Der Vertragspartner prüft die von der Knespl-IT AG  erbrachten Leistungen soweit dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung, wonach die Knespl-IT AG  ihre Leistungen als abgeschlossen betrachtet. Erfolgt innerhalb dieser Frist durch den Vertragspartner keine Prüfung der erbrachten Leistungen oder verlangt er (z.B. infolge festgestellter Mängel) keine gemeinsame Abnahme der erbrachten Leistungen gemäss Ziff. 4.3 nachstehend, gelten diese als vorbehaltlos genehmigt.

Hat die Knespl-IT AG  ihre vertraglichen Leistungen sukzessive zu erbringen oder besteht zwischen zwei zu erbringenden Teilleistungen ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen, so hat der Vertragspartner die einzelnen Teilleistungen in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen nach der Erbringung derselben zu prüfen und zwar ohne dass von Seiten der Knespl-IT AG  eine Mitteilung erfolgt, wonach sie ihre Arbeiten als abgeschlossen betrachtet.

2. Abnahmekriterien

Sofern im Einsatzvertrag Abnahmekriterien festgelegt wurden, wird der Vertragspartner die vertraglichen Leistungen der Knespl-IT AG  anhand dieser Kriterien prüfen.

3. Abnahme der erbrachten Leistungen

Ist im Einsatzvertrag ein Abnahmeprotokoll bzw. eine gemeinsame Abnahme der von der Knespl-IT AG  erbrachten Leistungen durch die Parteien vorgesehen oder will der Vertragspartner eine gemeinsame Abnahme durchführen, so kann er innert der Prüfungsfrist gemäss Ziff. 4.1 hiervor schriftlich verlangen, dass eine gemeinsame Abnahme innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Erklärung der Knespl-IT AG zugegangen ist, zu erfolgen habe. Kann innerhalb dieser Frist aus Gründen, welche der Vertragspartner zu verantworten hat, keine gemeinsame Abnahme erfolgen, so setzt die Knespl-IT AG  einen neuen Abnahmetermin fest.

Hält der Vertragspartner aus Gründen, welche die Knespl-IT AG  nicht zu verantworten hat, auch diesen Abnahmetermin nicht ein, so gelten die von der Knespl-IT AG  erbrachten Leistungen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung als vorbehaltlos genehmigt.

4. Abnahme mit Vorbehalt

Zeigen sich bei der Abnahme der erbrachten Leistungen unwesentliche Mangel, welche die Funktionalität resp. den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch nicht erheblich mindern, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der gemeinsamen Prüfung statt. Die Knespl-IT AG  hat die festgestellten Mangel, welche möglichst unter Angabe dar Ursachen protokolliert werden sollen, innert einer zu vereinbarenden angemessenen Frist zu beheben.

5. Zurückstellung bei wesentlichen Mängeln

Bei wesentlichen Mängeln, welche die Funktionalität resp. den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch verunmöglichen oder erheblich mindern, kann der Vertragspartner die Abnahme zurückstehen und die Knespl-IT AG  mit der Behebung der protokollierten Mängel beauftragen. Die Knespl-IT AG  behebt die festgestellten Mängel innert einer gemeinsam festzusetzenden Frist und vereinbart anschliessend mit dem Vertragspartner einen neuen Abnahmetermin. Bestehen im Zeitpunkt der zweiten Abnahme immer noch wesentliche Mangel, so hat der Vertragspartner der Knespl-IT AG schriftlich eine letzte Frist von 20 Tagen zur Behebung derselben einzuräumen

5. Garantie

1. Begriff und Umfang

Unter Garantie im Sinne der vorliegenden AGB wird grundsätzlich ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung verstanden. Dem gegenüber sind sämtliche Ansprüche bezüglich Wandlung, Minderung oder Schadenersatz ausgeschlossen. Die Knespl-IT AG  kann jedoch aus Kulanzgründen auch die vorgenannten Sachgewährleistungsansprüche erfüllen.

Darüber hinaus ist die Sachgewährleistung vollumfänglich wegbedungen für Mängel oder Einschränkungen an von der Knespl-IT AG  gelieferten Komponenten, welche ihrerseits durch die Zulieferer der Knespl-IT AG  nicht abgedeckt werden.

2. Beginn der Garantiefrist und Garantiedauer

Sofern die Leistungen der Knespl-IT AG  nicht schon gemäss Ziff. 4 vorstehend als vorbehaltlos genehmigt gelten, hat der Vertragspartner während der Dauer von 3 Monaten seit Ablauf der Prüfungs- bzw. Abnahmefrist einen Anspruch darauf, dass die Knespl-IT AG  Garantieleistungen gemäss Ziff. 5.1 hiervor für die durch ihre Produkte, Werke oder Dienstleistungen bedingten Mängel erbringt.

3. Aufhebung der Garantiepflicht

Die Knespl-IT AG  wird von ihren Garantiepflichten enthoben, sofern die Ursache, welche zum Mangel oder Softwarefehler geführt hat, nicht auf von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn:

  • Der Vertragspartner die Einsatz- und Betriebsbedingungen ändert ohne zuvor Rücksprache mit der Knespl-IT AG  genommen zu haben.
  • Die Infrastruktur des Vertragspartners Unzulänglichkeiten aufweist oder die Umgebungsbedingungen nicht eingehalten werden.
  • Der Vertragspartner oder Dritte Eingriffe in das Produkt, das Werk oder die Software der Knespl-IT AG vornimmt ohne vorab das schriftliche Einverständnis von ihr eingeholt zu haben.
  • Andere Ursachen, welche die Knespl-IT AG  nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise Stromschwankungen und Stromausfälle, Umbau oder Neuinstallation von Hardware, Betriebssystemen und weiterer Applikationssoftware, Einflüsse von Fremdprogrammen und Computerviren.

6. Vergütung

1. Vertragliche Regelung und MwSt

Die Preise für die von der Knespl-IT AG  zu erbringenden Leistungen und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten werden im Einsatzvertrag geregelt. Sämtliche vereinbarten Preise sind exklusiv MwSt zu verstehen. Die MwSt wird in der Schlussrechnung separat ausgewiesen.

2. Zahlungsfristen

Besondere Zahlungsmodalitäten werden im Einsatzvertrag vereinbart, ansonsten hat der Vertragspartner die vereinbarte Vergütung netto innert 30 Tagen auf das auf der Rechnung bezeichnete Post- oder Bankkonto der Knespl-IT AG zu überweisen (Verfalltag).

3. Vergütung gemäss Festpreis

Wurde zwischen den Parteien für die Erbringung der Leistungen ein Festpreis vereinbart, so hat der Vertragspartner dreissig Prozent des Festpreises bei Auftragserteilung, vierzig Prozent während der laufenden Einsatzdauer gemäss Rechnungsstellung der Knespl-IT AG sowie die letzten 30 Prozent bei Annahme der erbrachten Leistungen zu bezahlen. Soweit durch das Verhalten oder zusätzliche Wünsche des Vertragspartners Mehrleistungen notwendig werden, sind diese separat zu vergüten.

Die Knespl-IT AG  wird mit der Projektausführung erst beginnen, nachdem die Anzahlung von dreissig Prozent auf dem von ihr bezeichneten Konto gutgeschrieben wurde.

4. Vergütung gemäss Zeitaufwand

Für Leistungen, die nach Zeitaufwand entschädigt werden, kommt die Tarifliste zur Anwendung, welche dem Vertragspartner spätestens mit der Aushändigung der vorliegenden AGB übergeben wird.

7. Besondere Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

1. Vorbereitungshandlungen

Sofern für eine gehörige Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Knespl-IT AG  auf dem System des Vertragspartners eine bestimmte Software von Drittunternehmungen benötigt wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Software oder Lizenz zu erwerben und falls notwendig, auf seinem System rechtzeitig zu installieren, dass die Knespl-IT AG  einen allfällig vorgegebenen Terminplan einhalten kann.

2. Unterstützungspflichten

Werden für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Knespl-IT AG auf dem System des Vertragspartners bestimmte Unterstützungshandlungen notwendig, welche dieser selbst vorzunehmen hat, ist er verpflichtet, diese Handlungen und Leistungen unentgeltlich auszuführen. Insbesondere ist der Vertragspartner auch verpflichtet, der Knespl-IT AG die für das Projekt notwendige und bei ihm verwendete Hard- und Software zur Verfügung zu stellen, damit die Knespl-IT AG ihre Produkte und Leistungen auf das System des Vertragspartners adaptieren kann. Sofern zwischen den Vertragsparteien ein Terminplan vereinbart wurde und der

Vertragspartner seinen Unterstützungsverpflichtungen gegenüber der Knespl-IT AG  nicht innerhalb der angesetzten Frist nachkommt, wird der vereinbarte Terminplan aufgehoben und der Vertragspartner kann gegenüber der Knespl-IT AG  aus der nicht termingerechten Leistungserbringung keine Ansprüche stellen.

3. Meldepflichten

Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Knespl-IT AG sämtliche für diese im Zusammenhang mit der Leistungserbringung notwendigen Informationen umgehend weiterzuleiten. Stellt sich heraus, dass der Knespl-IT AG  durch das Nichtweiterleiten von notwendigen Informationen seitens des Vertragspartners ein Mehraufwand entstanden ist, so wird dieser Mehraufwand durch den vereinbarten Vertragspreis nicht abgedeckt und ist separat zu vergüten.

4. Datensicherung

Der Vertragspartner ist verpflichtet vor Beginn der Leistungserbringung durch die Knespl-IT AG  eine aktuelle und vollständige Sicherung aller für ihn relevanten Daten durchzuführen.

8. Daten- und Informationssicherheit

1. Geheimhaltung

Die Knespl-IT AG  verpflichtet sich, alle ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung bekannt gewordenen, als vertraulich gekennzeichneten oder als solche erkennbaren Informationen, Daten und Unterlagen des Vertragspartners sowie dessen Kunden und Geschäftspartner geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt so lange, als der Vertragspartner ein Interesse daran hat oder keine andere Regelung getroffen wurde.

Sodann verpflichtet sich die Knespl-IT AG, die im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung bekannt gewordenen Daten lediglich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages zu benutzen.

Demgegenüber gilt die Geheimhaltungsverpflichtung nicht für Informationen, welche die Knespl-IT AG im Rahmen der Vertragserfüllung selbst oder zusammen mit dem Vertragspartner entwickelt hat. Insbesondere dürfen von der Knespl-IT AG  in Bezug auf die erbrachten Leistungen sämtliche Informationen hinsichtlich Verfahren, Ideen, Konzepte und Methoden auch für andere Projekte weiterverwendet werden.

Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, die von der jeweiligen Gegenseite als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen zu kopieren oder zu vervielfältigen. Sofern dies dennoch notwendig sein sollte, ist eine solche Kopie schriftlich beim Vertragspartner anzufordern. Nach Leistungserbringung haben die Parteien die von der Gegenseite erhaltenen vertraulichen Informationen, Daten, Unterlagen sowie das selbst hergestellte Material (Datenbestände, Entwürfe, Beschreibungen, Zeichnungen etc.) zurückzugeben, soweit darin vertrauliche Informationen enthalten sind.

2. Datenschutz

Die Knespl-IT AG  verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Vertragspartners sowie seiner Kunden und Geschäftspartner die ihr zur Kenntnis gelangen, vertraulich und gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu behandeln. Dieser Verpflichtung unterwirft sich die Knespl-IT AG auch für die Zeit nach Beendigung der im Rahmen des jeweiligen Einsatzvertrages erfolgten Tätigkeit.

Sodann ist die Knespl-IT AG  dafür besorgt, dass sich allfällige durch sie beigezogene Erfüllungsgehilfen ebenfalls den vorgenannten Verpflichtungen bezüglich des Datenschutzes unterwerfen.

3. Schutz vor Computerviren

Die Parteien gewährleisten, dass die von ihnen verwendeten Datenträger und Programme nach dem jeweils neuesten technischen Stand bezüglich Freiheit von Computerviren geprüft sind.

4. Schutz vor Hacker

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es keinen vollständigen Schutz vor kriminellen Machenschaften von Drittpersonen (Hacker) gibt.

9. Haftung

Die Knespl-IT AG haftet nicht für Schäden, welche sich direkt oder indirekt aus den erbrachten Dienstleistungen oder aus der Bedienung, dem Gebrauch, allfälligen Störungen oder dem Betriebsausfall der gelieferten Komponenten ergeben. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung für Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Ersatzansprüche Dritter sowie Verlust oder Schäden an aufgezeichneten Daten.

10. Schutzrechte und Erfindungen

1. Schutzrechte

Sofern im Einsatzvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gehören alle Rechte an den für den Vertragspartner im Rahmen des Einsatzvertrages entwickelten Unterlagen und Auswertungen in schriftlicher und / oder maschinell lesbarer Form (Dokumentationen, Ton- und Bildmaterial, Magnetbänder, Magnetplatten sowie andere elektronische Datenträger, Programme auf Datenträgern, Programmunterlagen usw.) der Knespl-IT AG.

Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, das durch die Knespl-IT AG zur Verfügung gestellte Material innerhalb seines Betriebes unbeschränkt zu nutzen; insbesondere darf dieses Material vervielfältigt, bearbeitet, umgestaltet und übersetzt werden. Demgegenüber darf dieses Material nicht veröffentlicht oder auf Dritte übertragen bzw. durch solche ganz oder teilweise genutzt werden.

2. Erfindungen

Werden bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen gemacht, welche Ideen, Erfahrungen, Konzepte oder Methoden einschliessen, die sich auf die von der Knespl-IT AG erbrachten Dienstleistungen oder Produkte beziehen, so gilt was folgt: Patentrechte an Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen, welche

a) alleine durch das Personal des Vertragspartners erworben sind, gehören dem Vertragspartner. Der Vertragspartner gewährt jedoch der Knespl-IT AG  eine nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und gebührenfreie Lizenz für die Schweiz und Liechtenstein sowie in all jenen Staaten, in denen Schutzrechte auf diesen Erfindungen erteilt werden.

b) durch die Knespl-IT AG allein oder zusammen mit dem Vertragspartner erworben worden sind, gehen ins alleinige Eigentum der Knespl-IT AG über. Die Knespl-IT AG  gewährt dem Vertragspartner eine nicht ausschliessliche und nicht übertragbare gebührenfreie Lizenz für die Schweiz und Liechtenstein sowie In jenen Staaten, in denen Schutzrechte auf diese Erfindungen erteilt werden.

Mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen sind alle vorgenannten Rechte abgegolten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Knespl-IT AG  bei der Erfüllung von zusätzlichen Formalitäten, die für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der obengenannten Rechte im In- oder Ausland notwendig sind, zu unterstützen sowie die notwendigen Erklärungen auszustellen.

11.  Gültigkeitsdauer der AGB

Die AGB bleiben bis zum schriftlichen Widerruf einer Partei bzw. bis zur Aushändigung von neuen AGB in Kraft. Während eines laufenden Einsatzvertrages können die AGB nicht abgeändert oder widerrufen werden.

12. Gültigkeitsdauer von Offerten

Wird bei einer Offerte keine Gültigkeitsdauer angegeben, so gilt das Angebot der Knespl-IT AG  während 30 Tagen ab Datum des Versandes.

13. Vorzeitige Auflösung eines Einsatzvertrages

Der jeweilige Einsatzvertrag kann durch den Vertragspartner unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von einem Monat durch eingeschriebenen Brief auf Ende eines jeden Monates gekündigt werden. Die Knespl-IT AG  wird nach Erhalt der Kündigung umgehend ihre Arbeiten einstellen, sofern dies der Vertragspartner wünscht.

Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Einsatzvertrages steht der Knespl-IT AG  ein Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Wertes, der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Aufwendungen zu. Darüber hinaus hat die Knespl-IT einen vorbehaltlosen Anspruch auf zwanzig Prozent der für Einsatzvertrag vereinbarten Vergütung. Würde durch die Zusatzvergütung der Vertragspreis überschritten, so bildet dieser die Obergrenze und die Zusatzvergütung wäre entsprechend herabzusetzen.

14. Formvorschriften und Rangordnung

1. Formvorschriften

Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden AGB oder des Einsatzvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.

2. Rangordnung

Bezüglich der Vertragsdokumente gilt folgende Rangordnung:

  1. Einsatzvertrag einschliesslich allfälliger Anhänge
  2. Vom Vertragspartner akzeptierte Offerte der Knespl-IT AG
  3. AGB

15. Teilungültigkeit der AGB oder des Einsatzvertrages

Sollten einzelne Bestimmungen der ABG oder des Einsatzvertrages nichtig oder rechtsunwirksam sein bzw. werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenem wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in den vorliegenden AGB oder Im Einsatzvertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien in guten Treuen und nach dem Sinn und Zweck der AGB bzw. des Einsatzvertrages bestimmt hätten, wenn das Regelungsbedürfnis von ihnen bedacht worden wäre. Können sich die Parteien nicht auf den Inhalt dieses hypothetischen Parteiwillens einigen, so soll der Richter in diesem Sinne entscheiden.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten vor der Anrufung des Richters eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kann die Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, ist diese durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Gerichtsstand ist Bülach (ZH)

17. Vertragsausfertigung und Vertragssprache

Die Einsatzverträge werden jeweils in zwei gleichlautenden Originalexemplaren in deutscher Sprache ausgefertigt und für jede Partei durch ein bzw. zwei Mitglieder der jeweiligen Geschäftsleitung unterzeichnet. Jede Partei erhält ein Exemplar.

18. Aushändigung der AGB

Mit der Unterzeichnung eines Einsatzvertrages bzw. mit dem Akzept einer durch die Knespl-IT AG  unterbreiteten Offerte bestätigt der Vertragspartner den Erhalt und sein Einverständnis zum Inhalt der vorliegenden AGB.

Knespl-IT AG

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